Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur erleichterten Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen *)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2016 S. 37)



Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 7 finden auch Anwendung auf Berufsangehörige, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben, sowie auf Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erbringen oder dies beabsichtigen."

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis,

  1. dass sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz erfüllt sind,
  2. der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Rheinland-Pfalz."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) § 5 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und" "4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und".

b) In § 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3.die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

6. In § 10 Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "hierbei ist jede Berufsqualifikation einem Niveau gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) § 12 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind," "4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,"

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

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