Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur erleichterten Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen *)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 16. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2016 S. 37)
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 7 finden auch Anwendung auf Berufsangehörige, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben, sowie auf Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erbringen oder dies beabsichtigen."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und" | "4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und". |
b) In § 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
5. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3.die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, sonstige nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
6. In § 10 Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "hierbei ist jede Berufsqualifikation einem Niveau gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen."
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) § 12 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind," | "4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige einschlägige Qualifikationsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind," |
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 26.01.2021)
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