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GlüStV 2021 AG SH - Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 92)
Gl.-Nr.: 2186-25
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland ( GlüStV 2021; GVOBl. Schl.-H. S. 439 ff.) für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht andere Rechtsvorschriften spezialgesetzliche Regelungen für diese Glücksspielarten treffen.
§ 2 Erlaubnispflicht
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten (unerlaubtes Glücksspiel). Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.
(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach der Art des Glücksspiels.
Abschnitt 2
Staatliches Glücksspielangebot
§ 3 Veranstaltung und Vermittlung
(1) Das Land Schleswig-Holstein erfüllt seine öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NordwestLotto Schleswig-Holstein), deren Anteile vollständig oder überwiegend vom Land unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Die Erfüllung der Aufgabe kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, an denen entweder das Land oder das Land und andere vertragschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
(2) NordwestLotto Schleswig-Holstein kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten mit variablen Gewinnquoten (Totalisatorwetten) veranstalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Land Schleswig-Holstein durch eine vom Land Schleswig-Holstein gemeinsam mit anderen Ländern errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 Klassenlotterien veranstalten.
§ 4 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln staatlicher Glücksspielangebote soll erteilt werden, wenn
Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 festzulegen
(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen). In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
(Stand: 19.03.2025)
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