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PFAV - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 842; 18.05.2016 S. 1231 16; 23.06.2017 S. 1693 17; 19.07.2017 S. 3023 17a; 17.08.2017 S. 3214 17b; 10.10.2018 S. 1653 18; 19.12.2018 S. 2672 18a; 25.03.2019 S. 357 19; 10.07.2020 S.1633 20; 07.07.2020 S. 1688 20a; 22.04.2021 S. 842 21; 19.07.2024 Nr. 250 24)
Gl.-Nr.: 7631-11-12
Überschrift geäandert: 17b
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
Kapitel 1
Berichte des Verantwortlichen Aktuars
§ 1 Erläuterungsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen,
angewendet wird, die Beiträge in der nächsten Kalskulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert zu erläutern.
(Stand: 01.08.2024)
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