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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Vom 5. März 2020
(BGBl. I Nr. 11 vom 12.03.2020 S. 484)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Dem § 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2018 (BGBl. I S. 225) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.04.2017 S. 1; L 120 vom 11.05.2017 S. 31; L 186 vom 19.07.2017 S. 17; L 210 vom 15.08.2017 S. 16), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 4) geändert worden ist. Dabei sind die Parameter des angebotenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist unabhängig von den Parametern des angebotenen Vertrags
Die jährliche Wertentwicklung vor Kosten kann durch einen angemessenen Schätzwert ersetzt werden, wenn der in Satz 2 genannte Gesamtkostenindikator nicht zu berechnen ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 200416
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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