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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3232)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
(420-1)

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 4 werden die Wörter "und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe" gestrichen.

2. § 147 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "1. Juli 2006" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2006" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
(423-5-2)

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 29 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.

b) Der Angabe zu § 107 werden ein Semikolon und das Wort "Sprache" angefügt.

c) Der Angabe zu § 119 werden ein Semikolon und das Wort "Sprachen" angefügt.

d) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt gefasst:

" § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterleitung

§ 131 Einspruchsverfahren

§ 132 Löschungsverfahren

§ 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation".

e) Nach § 133 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 133a Rechtsmittel".

2. In der Überschrift des § 29 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.

3. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Sprache" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen."

4. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert sein.  "(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen."

5. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Sprachen" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen."

6. § 120 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. "(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen." 

7. In § 125 Abs. 3 wird vor dem Wort "Übersetzung" das Wort "deutsche" eingefügt.

8. § 125d Abs. 2

(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.

wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

9. Die §§ 130 bis 133 werden durch folgende §§ 130 bis 133a ersetzt:


alt neu
§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung

(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.

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