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Regelwerk

Änderungstext

Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 7. September 2005
(BAnz. Nr. 170 vom 08.09.2005 S. 13487)


Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 und 3, Nr. 5, des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatt, 4e Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

§ 52 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2005 (BAnz. S. 13393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "oder" nach dem Wort "entwickelt" durch ein Komma ersetzt.

2. Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender zweiter Spiegelstrich eingefügt:

"- besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder"

3. Der bisherige zweite Spiegelstrich wird der dritte Spiegelstrich.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 2005

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