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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2007
(BGBl. Nr. 26 vom 14.06.2007 S. 1034)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen".
b) Nach § 22 wird die Angabe " § 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt.
c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 3
Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 23b Gerichtliche Anordnung
§ 23c Durchführungsvorschriften
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23f Entschädigung für Leistungen § 23g Erhebung von Verkehrsdaten".
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
" § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen".
e) Nach § 32 wird die Angabe " § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt.
f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe " § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe " § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder" eingefügt.
g) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
"Kapitel 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 45 Strafvorschriften
§ 46 Bußgeldvorschriften
§ 47 (weggefallen)".
2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die Angabe "es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8" gestrichen.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen."
3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4" ersetzt.
4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden."
5. In § 15 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Weitere Befugnisse
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." |
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
a) von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben, b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),". |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "einen Monat" durch die Angabe "14 Tage" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden." |
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Kontakt- und Begleitpersonen,". |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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