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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung

Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 3008)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1

Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut:
  1. (aufgehoben)
  2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes;
  3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;
  4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;
  5. Entscheidung über Anträge auf
    1. Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers oder des Vertreters betrifft,
    2. Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung;;
  6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
    1. in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat,
    2. hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Einsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt wird;
  7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere
    1. Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
    2. Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,
    3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,
    4. Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag, wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt,
    5. Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist,
    6. Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt;
  8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungsanträgen, einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;
  9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
  10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens, einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr zurückgenommen;
  11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Patentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung.
"(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
  1. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere
    1. Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
    2. Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,

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