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Regelwerk

Änderungstext

Einhundertsechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 28. April 2008
(BAnz. Nr. 69 vom 08.05.2008 S. 1662)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, der §§ 5 und 10 Abs. 2 bis 4 sowie des § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BAnz. S. 8410) wird wie folgt geändert:

1. In Teil II (Warenliste) werden die Anmerkungen wie folgt geändert:

a) In Anmerkung 16 werden die Sätze 2 und 3

Bei der Einfuhr von Zuchtpilzen mit Ursprung in China ist zusätzlich zur Einfuhrlizenz ein Agrarursprungszeugnis gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) vorzulegen. Dieses Ursprungszeugnis muss von einer im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 genannten Behörde ausgestellt sein.

aufgehoben.

b) Die Anmerkungen 36, 47 und 50 werden wie folgt gefasst:

alt neu
36) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage des von.. den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Überwachungsdokuments, wenn Ursprungsland die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien ist. Das Überwachungsdokument ist überall in der Gemeinschaft gültig.

47) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Volksrepublik China ist, sofern die Waren vor dem 1. Januar 2008 versandt wurden und bis zum 31. März 2008 in den freien Verkehr der EU überführt werden.

50) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Montenegro oder Kosovo ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig.

" - nicht ausgenutzte Anmerkung - ".

2. In Teil II (Warenliste) werden die Warennummern wie folgt geändert:

a) Bei den Warennummern 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 wird in Spalte 5 jeweils die Angabe "U" gestrichen.

b) Bei den Warennummern der Textilkategorien 1 bis 3, 5 bis 9, 15, 16 und 67 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "50)" gestrichen.

c) Bei den Warennummern der Textilkategorien 2 und 39 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "47)" gestrichen.

d) Bei den Warennummern 7208 10 00 bis 7212 60 00 wird in Spalte 5 jeweils die Angabe "36)" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. April 2008

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