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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie *
Vom 12. März 2009
(BGBl. Nr. 13 vom 17.03.2009 S. 470)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende Angabe eingefügt:
" § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie".
2. § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | "Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert." |
3. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. | "Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen." |
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "hat" das Wort "er" durch die Wörter "der interessierte Erwerber" und die Angabe "Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1b Satz 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Anzeigepflichtige" durch die Wörter "interessierte Erwerber" ersetzt.
dd) Satz 4
Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 erforderlich ist.
wird aufgehoben.
ee) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort "Anzeigepflichtige" durch die Wörter "interessierte Erwerber" ersetzt.
ff) Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "schriftlich" eingefügt.
gg) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt. | "Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt." |
hh) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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