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Regelwerk

Änderungstext

Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Oktober 2009
(BAnz. Nr. 164 vom 30.10.2009 S. 3737)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2009 (BAnz. S. 2944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Zeitpunkt des Ausgangs" durch die Wörter "den Zeitpunkt der Nacherfassung" ersetzt.

2. In Fußnote 4 zu § 28a werden die Spiegelstriche 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),

Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),

"- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 84 vom 31.03.2009 S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 185 vom 17.07.2009 S. 1),"

3. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 der Kommission vom 9. Juli 2009 (ABl. Nr. 179 vom 10.07.2009 S. 54)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," ersetzt.

4. § 69e Absatz 4 und 5

(4) Die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ist verboten. Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstände einzuführen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für

  1. Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden, oder
  2. Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.

werden aufgehoben.

5. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 8

 (5) Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.

(8) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht wird, bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 die Deutsche Bundesbank.

werden aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird

 Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "die Absätze 1 bis 6" durch die Wörter "die Absätze 1 bis 4 und 6" ersetzt und die Wörter "aus Birma/Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen," gestrichen.

6. § 69n wird wie folgt geändert:

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