Regelwerk |
Änderungstext
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. August 2010
(BAnz. Nr. 126 vom 24.08.2010 S. 2891)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird bei Kapitel VIIb wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea"
2. § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung". |
a) den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449),
b) Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können; |
3. § 69a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007), 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)07a 07b 09b
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr
Der verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA). (3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung; die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil l Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. |
" § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von
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(Stand: 26.04.2021)
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