Regelwerk

Änderungstext

Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 18. August 2010
(BAnz. Nr. 126 vom 24.08.2010 S. 2891)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird bei Kapitel VIIb wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea"

2. § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung".

a) den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449),

b) Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können;

3. § 69a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007), 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)07a 07b 09b

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr

  1. von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder
  2. von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) durchführen, oder
  3. von Gütern, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind.

Der verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA).

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung; die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil l Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

" § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von

  1. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  2. Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,
  3. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  4. ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, oder

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