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Änderungstext
OGAW-1V-UmsG - OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Vom 22. Juni 2011
(BGBl. Nr. 30 von 25.06.2011 S. 1126)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".
Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | " § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften". |
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | " § 15 Meldungen an die Europäische Kommission". |
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Bestellung | " § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung". |
f) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 40 Übertragung aller Vermögens gegenstände eines Sondervermögens | " § 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen § 40b Verschmelzungsplan § 40c Prüfung der Verschmelzung § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung". |
g) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 42 Verkaufsprospekt | " § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". |
h) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes | " § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts". |
i) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt la
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds".
i) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen | " § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen". |
j) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe angefügt:
" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds".
k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort "Verkaufsprospekte" durch das Wort "Verkaufsprospekt" ersetzt.
I) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen". |
m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften".
n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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