Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 70 vom 28.12.2011 S. 2959)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung |
"Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung". |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen | " § 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen". |
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen | " § 11 Meldung von Verdachtsfällen". |
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden | " § 14 Meldepflicht von Behörden". |
e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Aufsicht und Bußgeldvorschriften |
"Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften". |
f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | " § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
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"2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
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bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Anforderungen gelten und in dem die Verpflichteten einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und in dem für diese gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen bestehen."
(Stand: 26.04.2021)
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