Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Vom 6. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 146)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "und 16" durchdie Angabe ", 16und 17"ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
  1. eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht, oder
  2. eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,

"2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes

a) eines Unternehmens handelt, das

aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb) nach § 11 0a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

b) eines Unternehmens handelt, das
aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder

bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,"

.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist, "4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
  1. eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
  2. der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,"

.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

"Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt."

Artikel 2
Änderung der VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung

In der Tabelle der VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259) wird die Nummer 1 aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend. "(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

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