Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Vom 22. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1207)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen".

b) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter "durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung".

2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter "auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" eingefügt und werden nach der Angabe " § 34f Absatz 1 " die Wörter "und § 34h Absatz 1 " eingefügt.

3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch die Wörter "Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen.

Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Bereiche umfassen.

 "Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1 "durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 3" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" die Wörter "oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern" § 34f Absatz 2 Nummer 3" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1 " die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 "eingefügt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach der Angabe " § 34f Absatz 1 " die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 " eingefügt.

8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:


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