Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 22. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1207)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen".
b) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter "durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung" angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung".
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter "auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" eingefügt und werden nach der Angabe " § 34f Absatz 1 " die Wörter "und § 34h Absatz 1 " eingefügt.
3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch die Wörter "Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Bereiche umfassen. |
"Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1 "durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 3" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" die Wörter "oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern" § 34f Absatz 2 Nummer 3" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1 " die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 "eingefügt.
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach der Angabe " § 34f Absatz 1 " die Wörter "oder nach § 34h Absatz 1 " eingefügt.
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 06.09.2023)
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