Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Vom 3. März 2016
(BGBl. I Nr. 10 vom 07.03.2016 S. 348)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen".

b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Anzeige von Verdachtsfällen".
(Red. Anm.: Lediglich im Inhaltsverzeichnis der § 8a eingefügt. Im nachfolgenden Text bzgl. der erforderlichen Änderungen durch das o.g. Gesetzes wurde der § 8a inhaltlichnicht erlassen.)

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und an den Betreiber des Bundesanzeigers".

d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "und der Bundesbank" angefügt.

e) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort "Erlaubnis" das Wort "; Tätigkeitsverbot" angefügt.

f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung".

g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft".

h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende Angabe eingefügt:

"Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds

§ 338a Europäische langfristige Investmentfonds".

i) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 wird die Angabe zu dem Kapitel 8.

j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen".

k) Nach der Angabe zu § 353 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263

§ 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3".

l) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 ".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "(ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe "Nummer 33" die Wörter "; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33" eingefügt.

c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz angefügt:

"Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6."

bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) jeder Anleger in der Rechtsform
aa) einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
bb) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
cc) einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist, wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist."

cc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
  1. durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes Sondervermögen oder einen anderen bestehenden EU-OGAW oder auf eine andere bestehende übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
  2. durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW oder eine neue, dadurch gegründete übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (Verschmelzung durch Neugründung)
    jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.

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