Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Vom 8. März 2016
(BGBl. Nr. 12 vom 16.03.2016 S. 452)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

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(3) Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Satz 1 gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2, § 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier Dezimalstellen anzugeben ist. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.

(4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben können die zuständigen Landesstellen die Antragstellung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verlangen.

"(3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist.

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen."

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
  1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
  2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
  3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
  4. Anschrift,
  5. Betriebsnummer,
  6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
  7. das zuständige Finanzamt,
  8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile.
"(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
  1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
  2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
  3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
  4. Anschrift,
  5. Betriebsnummer,
  6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
  7. das zuständige Finanzamt,
  8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
  9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

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