Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Einführung einer Verordnung
über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 28. April 2016
(BGBl. I Nr. 21 vom 06.05.2016 S. 1046)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
Artikel 1
ImmVermV - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 werden die Wörter "erworbenen Kenntnisse" durch die Wörter "oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
3. In § 8 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro nicht überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt."
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3a" ersetzt.
5. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,".
6. § 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, | "4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt," |
Artikel 4
Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
(Stand: 06.09.2023)
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