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Änderungstext
1. FiMalloG - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
Vom 30. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2016 S. 1514)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung".
c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst:
" § 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
§ 15a (weggefallen)
§ 15b (weggefallen)".
Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
" § 16b (weggefallen)".
d) Die Angabe nach § 17 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4 OTC-Derivate und Transaktionsregister".
e) Nach § 20 wird die Angabe "Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation" gestrichen.
f) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:
" § 20a (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
" § 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung".
h) Nach der Angabe zu § 40c wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014".
i) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich04 10a 12a 15a 15d
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. (2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden. (3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden. (4) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere in Bezug auf
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(Stand: 06.09.2023)
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