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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3037)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette".

b) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln".

c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung".

d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten".

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Dauer" ein Komma und die Wörter "Häufigkeit, Ausmaß" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 2a" ersetzt.

3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden."

4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e eingefügt:

" § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit

  1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
  2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

  1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
  2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht."

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird. "(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht."

6. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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