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Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 7. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 45 vom 12.07.2017 S. 2297)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung der Europäischen Kommission, | "b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission," |
b) In Buchstabe c wird die Angabe "in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags vorzulegen. | "Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen." |
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.
b) Satz 2 229
Abweichend davon macht die Bundesanstalt diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger bekannt.
wird aufgehoben.
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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