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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Vom 7. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 45 vom 12.07.2017 S. 2297)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung der Europäischen Kommission, "b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,"

b) In Buchstabe c wird die Angabe "in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

"Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags vorzulegen. "Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt.

b) Satz 2 229

Abweichend davon macht die Bundesanstalt diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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