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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 12. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2446)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, der zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents".
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Fremdsprachige Dokumente".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 12 der DPMA-Verordnung" durch die Wörter "die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen. (2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. (7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen. |
" § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents |
(Stand: 26.04.2021)
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