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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 9. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 36 vom 21.10.2019 S. 1434)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort "Eingeschränkter" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung".
c) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Interessenkonflikte" gestrichen.
d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "eines Beratungsprotokolls" durch die Wörter "einer Geeignetheitserklärung" ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. |
" § 1 Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung: 1. fachliche Grundlagen:
2. Kundenberatung:
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. | "(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, bleibt unberührt. |
(Stand: 26.04.2021)
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