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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2602)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Gruppenweite Pflichten".
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete".
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle".
d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden".
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".
f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung".
h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden".
i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. Nr. L 164 vom 22.06.2002 S. 3), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 21), umschrieben sind, | "b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6) umschriebenen Straftaten," |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft."
c) In Absatz 9 werden die Wörter "jede Person, die" durch ein Komma und das Wort "wer" ersetzt und werden die Wörter "sie handelt" gestrichen.
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. | "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt." |
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
|
"Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
|
(Stand: 26.04.2021)
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