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Regelwerk

Änderungstext

WStFG - Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 27. März 2020
(BGBl. I Nr. 14 vom 27.03.2020 S. 543)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" wird geändert in "Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds
"Abschnitt 1
Finanzmarktstabilisierung

Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds"

4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Garantieermächtigung " § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung".

5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:

7alt neu
§ 8 Risikoübernahme " § 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung".

6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen " § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung".

7. Nach § 14d wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

"Abschnitt 2
Wirtschaftsstabilisierung

Teil 1
Wirtschaftsstabilisierungsfonds

§ 15 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung "Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet.

§ 16 Zweck des Fonds

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

  1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
  2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
  3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.

§ 17 Stellung im Rechtsverkehr

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.

§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20 Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.

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