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Regelwerk

Änderungstext

FoStoG - Fondsstandortgesetz
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 30 vom 10.06.2021 S. 1498)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds".

b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder".

c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 159a Feststellung des Jahresabschlusses".

d) Nach der Angabe zu § 260 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen

§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen

§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 260c Rücknahme von Anteilen

§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen".

e) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe vorangestellt:

"Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

f) Nach der Angabe zu § 272 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen

§ 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen

§ 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 272g Abwicklung eines geschlossenen Masterfonds

§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds".

g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 277a Master-Feeder-Strukturen".

h) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefasst:

" § 280 (aufgehoben)".

i) Nach der Angabe zu § 292 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds

§ 292a Entwicklungsförderungsfonds

§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen

§ 292c Außerordentliche Kündigung".

j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland

§ 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland".

k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger".

l) Der Angabe zu § 307 wird folgende Angabe vorangestellt:

" § 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft".

m) In der Angabe zu § 311 werden die Wörter "und Einstellung" gestrichen.

n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

o) Nach der Angabe zu § 331 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

p) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.

b) In Absatz 10 wird das Wort "offene" gestrichen.

c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "Buchstabe b bis d" durch die Wörter "Buchstabe b bis e" ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder."

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/
german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ ministerium/zahlenfakten/odazahlen/hintergrund/daclaenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen."

dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen."

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(Stand: 04.08.2021)

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