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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1691)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SaubFahrzeugBeschG - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter "und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 (weggefallen)".
2. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter "und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
§ 68 Beschaffung von Straßenfahrzeugen(1) Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen hierbei folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:2
- Energieverbrauch,
- Kohlendioxid-Emissionen,
- Emissionen von Stickoxiden,
- Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
- partikelförmige Abgasbestandteile.
(2) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er
- Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
- den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt.
(3) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
(4) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird.
wird aufgehoben.
.
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten Anlage 2
(zu § 68 Absatz 1 und 3)Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
Kraftstoff Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3) Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter Ottokraftstoff 32 MJ/Liter Erdgas 33 - 38 MJ/Nm3 Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter Ethanol 21 MJ/Liter Biodiesel 33 MJ/Liter Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter Wasserstoff 11 MJ/Nm3 Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
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(Stand: 12.07.2021)
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