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Änderungstext
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
Vom 30. August 2021
(BGBl. I Nr. 62 vom 07.09.2021 S. 4074)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Nach § 26 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geändert worden ist, wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt."
Artikel 2
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. | "In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden." |
2. In der Anlage werden die Nummern 312.050 bis 312.207 wie folgt gefasst:
Alt:
312 050 | für das 5. Patentjahr . ..... | 90 |
312 051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 45 |
312 052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .... ..... . | 50 |
312 060 | für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . . | 130 |
312 061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 65 |
312 062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . ........ | 50 |
312 070 | für das 7. Patentjahr | 180 |
312 071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 90 |
312 072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 080 | für das 8. Patentjahr | 240 |
312 081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 120 |
312 082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 090 | für das 9. Patentjahr | 290 |
312 091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 145 |
312 092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 100 | für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . . | 350 |
312 101 |
(Stand: 14.07.2022)
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