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Änderungstext
Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 7. Februar 2022
(BGBl. I Nr. 5 vom 18.02.2022 S. 171 EU)
Auf Grund
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
2. In § 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. (2) Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter "Die elektronische Signatur" ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
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(Stand: 18.08.2022)
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