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Änderungstext
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
Vom 15. November 2022
(BGBl. I Nr. 44 vom 18.11.2022 S. 2035)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022
In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter "Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.
Artikel 3
EWSG - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
- wie eingefügt -
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222418
ENDE |
(Stand: 21.11.2022)
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