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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer
Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen

Vom 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 222 vom 23.08.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 113 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt 1 Überschrift des Unterabschnitts 2 werden ein Semikolon und das Wort "Bekanntmachungen" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms".

c) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil " § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Exante-Transparenz".

d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms".

2. § 3 Absatz 7 Satz 2

Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.

wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Kommunikation
"Unterabschnitt 2
Kommunikation; Bekanntmachungen".

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, sind die Angaben zu den in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Bekanntmachungen als fakultativ gekennzeichneten Angaben freiwillig.

(2) Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Datenaustauschstandard eForms wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit für die Inhalte von Datenfeldern des Datenaustauschstandards eForms weitere oberste Bundesbehörden fachlich zuständig sind, ist die Festlegung dieser Datenfelder vor ihrer Bekanntmachung jeweils auch mit ihnen abzustimmen.

(3) Im Datenaustauschstandard eForms können die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Inhalte bestimmter Angaben in der Bekanntmachung konkretisiert werden. Einzelne der in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Angaben können im Datenaustauschstandard eForms für bestimmte Bekanntmachungen für verpflichtend oder als nicht erfassbar erklärt werden, sofern dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Anforderungen nach Absatz 4 erforderlich ist. Änderungen des Datenaustauschstandards eForms werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei jeder Änderung sind das Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard eForms anzuwenden ist, anzugeben.

(4) In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Datenfelder sind für öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Vorgaben des Datenaustauschstandards eForms nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Strategische Aspekte der Beschaffung im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
  2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,
  3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
  4. mittelständische Interessen sowie
  5. die Identifizierung der Organisationseinheiten.

Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder aufzunehmen.

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(Stand: 05.03.2024)

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