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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 327 vom 30.10.2024 EU)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes

Das Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort "Lebensmittellieferkette" durch die Wörter "Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 28 werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt".

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 3, in der Überschrift von Teil 3 und von Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort "Lebensmittellieferkette" durch die Wörter "Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Einleitungssatz wird dem Wort "Jahresumsatz" das Wort "globalen" vorangestellt.

bbb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "die einen" das Wort "globalen" eingefügt und wird jeweils dem Wort "Jahresumsatz" das Wort "globaler" vorangestellt.

ccc) In dem letzten Halbsatz werden die Wörter "der Europäischen Union" durch das Wort "Deutschland" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "bis zum 1. Mai 2025" gestrichen und werden die Wörter "wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt" durch die Wörter "wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15.000 000.000 Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt" ersetzt.

cc) Satz 3

Eine Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "beim Käufer" werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
  1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
  2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
  3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,

ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.

"(1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach
  1. Rücknahme nicht verkaufter, an den Lieferanten zurückgeschickter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse im Sinne des § 12 Satz 2 ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder
  2. Zahlungen oder Preisnachlässen für
    1. die Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten im Sinne des § 14 Satz 2 ist,
    2. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
    3. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
    4. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,

ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Absatzes 1 Nummer 2" die Angabe "Buchstabe c" eingefügt.

7. In § 21 Satz 1 wird nach der Angabe " § 20 Absatz 1" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.

8. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 12 Satz 1" ersetzt.

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