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Regelwerk

Änderungstext

AHStatG-ÄndG - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze

Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 71 vom 05.03.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes

Das Außenhandelsstatistikgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebietsansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Niederlassungsnummer erhalten haben. "(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:
  1. eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat,
  2. eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat."

b) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 22 eingefügt:

"(22) Eine "ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung."

c) Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "eingeführt" durch das Wort "importiert" ersetzt und wird das Wort "übergeführt" durch die Wörter "überlassen oder in die aktive Veredelung überführt" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter "Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 5 bis 13.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "eingeht" die Wörter "; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" eingefügt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen; "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
  1. den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
  2. den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
  3. den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie
  4. den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden.
"(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
  1. die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
    1. den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,

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(Stand: 19.03.2025)

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