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Änderungstext
AHStatG-ÄndG - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze
Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 71 vom 05.03.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
Das Außenhandelsstatistikgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebietsansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Niederlassungsnummer erhalten haben. | "(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:
|
b) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 22 eingefügt:
"(22) Eine "ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung."
c) Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31.
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "eingeführt" durch das Wort "importiert" ersetzt und wird das Wort "übergeführt" durch die Wörter "überlassen oder in die aktive Veredelung überführt" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter "Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 5 bis 13.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "eingeht" die Wörter "; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" eingefügt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen; | "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;" |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. | "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
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"(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
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(Stand: 19.03.2025)
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