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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3584)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gaststättengesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "gleicher Menge" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 wird der Halbsatz "wenn die Geldbuße mehr als 200 Deutsche Mark beträgt" durch den Halbsatz "wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt" ersetzt.
2. In § 150a Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
3. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung sozialrechtlicher Bestimmungen
1. In Artikel 40 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1983), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird Nummer 1 Buchstabe b gestrichen.
2. In § 5 Abs. 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird die Angabe "zweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe "zweihundert Euro" ersetzt.
3. In § 2a Abs. 2 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.
4. In § 405 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird die Angabe "zweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe "zweihundert Euro" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 06.09.2023)
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