Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 24. August 2002
(BGBl. Nr. 62 vom 30.08.2002 S. 3412)
Entwürfe | |
BT 14/8796 BT 14/9254 BR 112/02 BR 543/02 |
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst: " § 30b (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: " § 39a (weggefallen)".
c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort ",Anzeigepflicht" gestrichen.
d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst:
"Titel VII
Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)".
e) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den §§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst:
"II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)".
f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den §§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst:
"III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
§ 142 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: " § 154 (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst: " § 154a (weggefallen)".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.
b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," werden gestrichen.
bb) Die Wörter ", die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren," werden durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Die Wörter "und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen" werden gestrichen.
c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," gestrichen.
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3:
Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. | "(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder." |
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. | "Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen."
d) Absatz 5 Nr. 7
7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
wird gestrichen.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 06.09.2023)
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