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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2933)
s. hierzu: Bundestagsdrucksachen 15/1089, 15/1224, 15/1422 15/ 2247 und Bundesratsdrucksachen 422/03, 947/03:
Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden Absatz 2 folgende Sätze angefügt:
"Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind."
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.02.2021)
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