Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts*)

Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3232)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Vermittlerregister".

b) Nach der Angabe zu § 34c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 34d Versicherungsvermittler

§ 34e Versicherungsberater".

c) Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes".

d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

" § 156 Übergangsregelungen".

2. Nach § 11 wird der § 11a eingefügt.

3. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "und ihre ladungsfähige Anschrift" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ihres satzungsgemäßen Sitzes" ein Komma und die Wörter "ihre ladungsfähige Anschrift" eingefügt.

4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "oder § 34c" durch die Angabe " , 34c, 34d oder 34e" ersetzt.

5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.  "(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden."

6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils nach dem Wort "Untreue," das Wort "Geldwäsche," eingefügt.

7. Nach § 34c werden die § § 34d und 34e eingefügt.

8. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;  "6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;".

b) In Nummer 7 wird die Angabe "oder § 34c" durch die Angabe " , §§ 34c, 34d oder 34e" ersetzt.

9. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.  "(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a , 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend."

10. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.  "Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend."

11. § 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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