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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 20. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 35 vom 27.07.2007 S. 1566)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Passpflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt. (2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt." |
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer." |
bb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:
"Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Reisepass" durch das Wort "Pass" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Folgende Abkürzungen:
|
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,". |
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,". |
ddd) In Nummer 9 wird das Wort "Reisepasses" durch das Wort "Passes" ersetzt.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
"(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(Stand: 16.06.2018)
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