Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Vom 30. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2526)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:
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(5) Für Schüler, Studenten und Erwerbstätige werden ab 2008 folgende Erhebungsmerkmale mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt: Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte. | "(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(BevölkerungsstatistikGesetz BevStatG)" angefügt.
2. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;".
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.02.2021)
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