Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 65 vom 20.12.2007 S. 2897)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Oberfinanzdirektionen" durch das Wort "Bundesfinanzdirektionen" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich anschließende Wort "Zollkommissariate" gestrichen.
2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. | "Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über." |
3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 9a Satz 3" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
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§ 7 Bezirk und Sitz
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen. (2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamts. |
" § 7 Bezirk und Sitz
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitzder Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes. (2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht." |
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion
(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen. (2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend. (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlass der Rechtsverordnung setzen sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind. (4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (5) (weggefallen) (6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben. |
" § 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen |
(Stand: 06.04.2021)
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