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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Vom 10. November 2008
(BGBl. I Nr. 53 vom 27.11.2008 S. 2210)



Auf Grund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des § 288 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung

Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

  1. wenn der Ausländer im Inland
    1. einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
    2. an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
  2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für

  1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland
    1. einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder
    2. an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung,
    3. an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
    4. an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit

    teilgenommen hat, oder

  2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.

Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

" § 8 Familienangehörige von Fachkräften

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "geduldet" die Wörter "oder mit Aufenthaltsgestattung" eingefügt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt. "(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
  1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
  2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."

Artikel 2
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Nach § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:

" § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss

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