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Artikel 49
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:

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Art. 147

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.

(2) (weggefallen)

"Artikel 147

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind."

2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter "dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

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Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. "Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

Artikel 50
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
09c

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

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§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung " § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten".

b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:

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§ 1313 Aufhebung durch Urteil " § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung".

c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils " § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:

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§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils " § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:

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§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil " § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung".

f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils " § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:

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§ 1564 Scheidung durch Urteil " § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung".

h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o

§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation

§ 1615o Einstweilige Verfügung

werden gestrichen.

i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:

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§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen " § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche".

j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:

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§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht " § 1697 (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 16.06.2018)

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