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Artikel 49
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:
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Art. 147
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. (2) (weggefallen) |
"Artikel 147
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind." |
2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter "dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
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Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | "Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 50
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 09c
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:
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§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung | " § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten". |
b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:
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§ 1313 Aufhebung durch Urteil | " § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung". |
c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:
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§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil | " § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung". |
f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:
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§ 1564 Scheidung durch Urteil | " § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung". |
h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation§ 1615o Einstweilige Verfügung
werden gestrichen.
i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:
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§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen | " § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche". |
j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht | " § 1697 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 16.06.2018)
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