Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.12.2008 S. 2846)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 4a Evaluation
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung".
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden."
3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter "der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Ausübung" durch das Wort "Aufnahme" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung."
4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "500 000" durch die Zahl "250 000" ersetzt.
5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.
6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe "25a" durch die Angabe "25" ersetzt.
8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,".
9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe " § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt.
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
(Stand: 23.09.2021)
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