Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
Vom 20. April 2009
(BGBl. Nr. 20 vom 23.04.2009 S. 790, ber. S. 1795)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 101a Informations- und Wartepflicht § 101b Unwirksamkeit".
b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
" § 103 (weggefallen)".
c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern".
d) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht".
e) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:
" § 129 Korrekturmechanismus der Kommission".
f) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
§ 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz".
g) Folgende Angabe wird angefügt: "Anlage".
2. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen. | "(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. | "(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist." |
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann."
3. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "oder der Telekommunikation" werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort "können" wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Halbsätze angefügt:
"besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind,".
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen," eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession). | "natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte." |
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. |
(Stand: 26.02.2021)
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