Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 15. Juni 2009 (BGBl I Nr. 31 vom 19. Juni 2009 S. 1287)
Es verordnen auf Grund
des § 69 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "im Ausland" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
alt
neu
Datenverarbeitung und Datenschutz
"Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz".
c) Nach der Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
§ 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
§ 61e Qualitätsstatistik
§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61h Übergangsregelungen".
d) Die Angaben zu den bisherigen Unterabschnitten 1 und 2 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 2 und 3.
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
der Reiseausweis für Ausländer ( § 5 Abs. 1),
der Notreiseausweis,
der Reiseausweis für Flüchtlinge ( § 1 Abs. 3),
der Reiseausweis für Staatenlose ( § 1 Abs. 4),
die Schülersammelliste ( § 1 Abs. 5),
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( § 43 Abs. 2),
das Standardreisedokument für die Rückführung ( § 1 Abs. 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden auch als vorläufige Dokumente ausgegeben, deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden. Dokumente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
"(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
der Reiseausweis für Ausländer ( § 5 Absatz 1),
der Notreiseausweis ( § 13 Absatz 1),
der Reiseausweis für Flüchtlinge ( § 1 Absatz 3),
der Reiseausweis für Staatenlose ( § 1 Absatz 4),
die Schülersammelliste ( § 1 Absatz 5),
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( § 43 Absatz 2),
das Standardreisedokument für die Rückführung ( § 1 Absatz 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 eingefügt:
"(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild
und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
Familienname und ggf. Geburtsname,
den oder die Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Größe,
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