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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Vom 19. November 2010
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2010 S. 1592)
Siehe Fn.: *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen".
b) Nach der Angabe zu § 8d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8e Aufsichtskollegien".
c) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen".
d) In der Angabe zu § 20b werden die Wörter "anzeige- und" gestrichen.
e) Die Angabe zu § 24b wird wie folgt gefasst:
" § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen".
f) Nach der Angabe zu § 641 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel), | "4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel)," |
bb) Satz 3
Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft).
wird aufgehoben.
b) In Absatz 7a werden nach der Angabe " § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" die Wörter " , oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen" eingefügt.
c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 9 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 9 Satz 2 bis 4" ersetzt.
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 166 S. 45)" durch die Wörter "(ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist," ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme."
e) Nach Absatz 16 werden die folgenden Absätze 16a und 16b eingefügt:
"(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems."
f) In Absatz 17 Satz 1 werden die Wörter "sonstige Schuldscheindarlehen" durch die Wörter "Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist," und die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)" durch die Wörter " , die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist," ersetzt.
g) Absatz 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. | "Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unternehmen." |
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
" § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
(Stand: 23.09.2021)
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