Regelwerk |
Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 25. November 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2347)
Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Visadatei | " § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen". |
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Datei über Visaversagungen | " § 70 (weggefallen)". |
2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. | "3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat." |
3. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Visadatei11a
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei. (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:
(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums der Flughafentransitvisums zu löschen. (5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln. |
" § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:
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(Stand: 26.02.2021)
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