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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2746)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
(gültig ab 01.09.2013)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke".
2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden."
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig."
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "nach Absatz 1" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6" eingefügt.
dd) In Nummer 4 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7" eingefügt.
ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 6" die Wörter "und Absatz 3 Nummer 6" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5 und 7" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 6 sowie" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6 und" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 7" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 und 2 sowie" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und" ersetzt und werden nach den Wörtern "die weiteren Personalien und" die Wörter " , außer bei Unionsbürgern," eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter " , außer bei Unionsbürgern," eingefügt.
(Stand: 26.02.2021)
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