Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 10 vom 28.02.2013 S. 330)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32 und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt.

2. In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

3. In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vorläufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

4. In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

5. In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort "Dokumtente" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. "Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet."

3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Ausweisinhaber oder" gestrichen.

4. In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung durch die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster ersetzt.

5. Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung

Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Auslagen

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." 3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe " § 1 Absatz 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

.

( wie eingefügt) Anlage 1
zu Artikel 1 Nummer 1

.

( wie eingefügt) Anlage 2
zu Artikel 1 Nummer 2

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